Leistungen im Todesfall

Der Tod eines geliebten Menschen ist schwer – und doch geht das Leben weiter. Welche finanzielle Sicherheit haben Sie als Hinterlassene?

Welche Hinter­lassenen­leistungen sind versichert?

Die Ehe- oder Lebenspartnerin respektive der Ehe- oder Lebenspartner einer verstorbenen aktiv versicherten Person erhält eine Rente. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Ehe beziehungsweise die Partnerschaft muss zum Beispiel mindestens fünf Jahre gedauert haben. 

Unter Umständen zahlt die blpk einmalig ein sogenanntes ordentliches Todesfallkapital. Dies aber nur, wenn nach der Finanzierung der Hinterlassenenleistung Geld übrig ist oder wenn es keine rentenberechtigte Person gibt.

In jedem Fall besteht jedoch Anspruch auf ein zusätzliches Todesfallkapital. Anspruchsberechtigt sind die Ehegattin bzw. der Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (sofern die Lebenspartnerschaft der blpk gemeldet ist) oder die Kinder.

Beim Todesfall einer versicherten Person zahlt die Pensionskasse ausserdem Waisenrenten.

Wann wird meine Rente gekürzt?

  • Die überlebende Ehe- oder Lebenspartnerin respektive der überlebende Ehe- oder Lebenspartner ist mehr als zehn Jahre jünger als die verstorbene Person. Die Kürzung fällt geringer aus, wenn die Ehe oder das Konkubinat länger als zehn Jahre gedauert hat. Ein Beispiel: Der Altersunterschied beträgt zwölf Jahre, die Ehe oder Partnerschaft hat jedoch mindestens zwölf Jahre gedauert. In diesem Fall wird die Rente gar nicht gekürzt.
  • Die versicherte Person hat die Ehe erst nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters geschlossen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Ehegattenrente nicht erfüllt sind, zahlt die blpk eine Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. 

Sind die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.

Beim Tod der nicht bei uns versicherten Ehe- oder Lebenspartnerin respektive des nicht bei uns versicherten Ehe- oder Lebenspartners erhält eine versicherte Person eventuell eine sogenannte Einelternrente. Diese Rente bekommt die versicherte Person als finanziellen Schutz, wenn sie unmündige Kinder hat und diese Kinder betreut. Es müssen zudem weitere Voraussetzungen erfüllt sein.