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Todesfall

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Der Versicherungsschutz ist auch im Todesfall gewährleistet. Dem überlebenden Ehegatten wird eine Rente oder eine Abfindung ausbezahlt.

Bei unverheirateten Paaren wird dem überlebenden Lebenspartner ebenfalls eine Rente bezahlt. Allerdings müssen dazu verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Übersicht über die Leistungen im Todesfall:

Lebenspartnerrente für Verheiratete und Unverheiratete (§ 39 BLPK Dekret)
40% des rentenberechtigten Verdienstes.

Waisenrente (§ 40 BLPK Dekret)
20% der Alters- bzw. Invalidenrente (pro Kind).

Rente an den geschiedenen Ehegatten (§ 39 BLPK Dekret)
40% des rentenberechtigten Verdienstes, höchstens jedoch der richterlich festgesetzte Unterhaltsanspruch.

Todesfallkapital (§ 39 / §44 BLPK Dekret)
Abfindung in der Höhe einer 3-fachen Lebenspartnerrente oder in der Höhe der eigenen Beiträge aller Art. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht.



www.blpk.ch


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