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Corporate Governance

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Sämtliche Personen, welche in die Vermögensbewirtschaftung involviert sind, unterstehen der Pflicht zur Vertraulichkeit. Zudem sind diese Personen zur Einhaltung der „ASIP-Charta“ und der dazugehörigen Fachrichtlinien verpflichtet.

Damit soll nicht nur den Bestimmungen von Art. 48f BVV 2 “Interessenkonflikte und Vermögensvorteile“ entsprochen, sondern dokumentiert werden, dass die Vermögensanlagetätigkeit ausschliesslich den Interessen der Pensionskasse dient.



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