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Sie haben Fragen? Wir geben die Antwort.

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Hinweis: Die Fragen und Antworten beziehen sich auf den Vorsorgeplan im Leistungsprimat (BLPK Dekret).

Klicken Sie auf die Frage, die Sie beantwortet haben möchten.

 

Welche Personen müssen obligatorisch versichert werden?

Damit eine Person der obligatorischen Versicherung untersteht, müssen drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Sie finden diese unter § 6 Absätze 1, 2 und 4 des BLPK Dekrets. Ist ein Punkt nicht erfüllt, so untersteht diese Person nicht der obligatorischen Versicherung nicht. Die Beurteilung erfolgt in der Reihenfolge wie nachstehend beschrieben:

 

Können Personen freiwillig versichert werden, die gemäss § 6 Absätze 1, 2 und 4 BLPK Dekret der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen?

Die BLPK bietet zusätzlich zur obligatorischen Versicherung eine freiwillige Risikoversicherung an (§ 6 Absatz 7 des BLPK Dekrets). Diese erbringt nur Leistungen im Invaliditäts- und im Todesfall, hingegen keine Altersleistungen.

Es besteht keine Wahlmöglichkeit der mitarbeitenden Person bezüglich Unterstellung unter die Risikoversicherung. Der Entscheid darüber liegt allein beim Arbeitgeber. Allerdings ist von Einzellösungen abzusehen, da diese den im BVG festgeschriebenen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Kollektivität widersprechen. Eine für alle Mitarbeitenden geltende Bestimmung sollte im Personalreglement des Arbeitgebers festgehalten werden.

 

Welche Leistungen erbringt die Risikoversicherung?

Die Risikoversicherung erbringt nur Leistungen im Invaliditäts- oder Todesfall. Dafür wird ein Beitrag von 1 % des Gesamtverdienstes für Arbeitnehmer und Arbeitgeber fällig. Bei einem Austritt besteht kein Rückerstattungsanspruch auf die geleisteten Beiträge.

Die Leistungshöhe ist dieselbe wie in der Vollversicherung. Analog dazu wird bei Eintritt des Vorsorgefalles der Gesamtverdienst koordiniert (=Beitragsverdienst). Daraus wird eine Einkaufssumme bzw. die entsprechende Kürzung am rentenberechtigten Verdienst (wie bei einem Eintritt in die Voll-Versicherung) ermittelt. Als Basis für die Rentenberechnung dient somit der Beitragsverdienst abzüglich einer Kürzung wegen fehlenden Einkaufs. Näheres zu den Bedingungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente finden Sie im BLPK Dekret in den §§ 31 und 32.

 

Welche Beiträge sind bei einem untermonatigen Austritt geschuldet?

Der ordentliche Beitrag ist auf den Tag genau berechnet. Dabei rechnet die BLPK jeden Monat zu 30 Tage. Der Einkaufsbetrag ist gemäss § 26 Absatz 3 und § 27 Abs. 3 des BLPK Dekrets auf 12 Monate verteilt. Somit wird der ganze Monatsbeitrag auch bei einem untermonatigen Austritt fällig.

Beispiel Austritt am 19. Juli:

Für den Monat Juli ist der ordentliche Beitrag mit 19/30 des bisherigen Monatsbeitrages zu berechnen. Der Erhöhungsbeitrag verändert sich gegenüber den Vormonaten nicht.

 

 



www.blpk.ch